Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union untersagt staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Die De-minimis-Verordnung legt den Schwellenwert fest, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Merkmale des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen. Das bedeutet: Beihilfen bis zum genannten Schwellenwert werden nicht als (drohende) Wettbewerbsverfälschung angesehen und unterliegen daher nicht dem Anmeldeverfahren.
Die Summe der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre bis zu EUR 300.000 betragen.
Die De-minimis-Verordnung gilt nur für sogenannte transparente Beihilfen. Darunter versteht die Kommission der Europäischen Union Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann. Das sind vor allem Zuschüsse sowie (unter bestimmten Voraussetzungen) Darlehen, Bürgschaften und Beteiligungen.
Vor Gewährung einer Beihilfe muss das betreffende Unternehmen die De-minimis-Beihilfen angeben, die es in den vorangegangenen drei Jahren erhalten hat.
Eine neue De-minimis-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag von EUR 300.000 innerhalb des laufenden Drei-Jahres-Zeitraums dadurch nicht überschritten wird.
Das begünstigte Unternehmen wird mit Bewilligung der De-minimis-Beihilfe über den jeweiligen Subventionswert informiert.